Aktuelles

Schauen Sie regelmäßig für aktuelle Informationen zu spannenden Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung hier vorbei.

–> Gute Nachrichten für Darlehensnehmer: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil gegen die Kreissparkasse Saarlouis, Az.: C-66/19, festgestellt, dass Art. 10 der Verbraucherkreditvertrag Richtlinie eine klare und prägnante Form der Aufklärung über die Frist für den Widerruf verlangt.

Einfacher ausgedrückt: Nach meiner Einschätzung dürften die sogenannten „Kaskadenverweise“ in den Widerrufsinformationen mit dem Stichwort § 492 Abs.2 BGB als unwirksam kritisiert werden.

Jeder Leser, der einen Kreditvertrag aus der Zeit 10.06.2010 bis 21.03.2016 in seinen Händen hält, kann nun einmal die Probe machen: Lesen Sie die Widerrufsinformation (sofern auffindbar). Gleich im ersten Satz ist von den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB die Rede.

Das Problem beginnt: In § 492 Abs. 2 BGB finden sich keine Pflichtangaben. Es wird auf andere Vorschriften verwiesen. Aber auch dort finden sich noch keine konkreten, listenhaften Pflichtangaben.

Der Verbraucher muss sich die für ihn geltenden Pflichtangaben selbst zusammen suchen. Selbst für Juristen beim ersten Mal eine nahezu unlösbare Aufgabe.

Zu Recht und mit guten Argumenten wird dies endlich auch entgegen der hierzulande weit verbreiteten Rechtsprechung nunmehr deutlich als unwirksam betrachtet.

Die Gerichte müssen nun die bestehenden Vorschriften Richtlinienkonform auslegen und sich dabei an die Auslegung des Gerichthofs der Europäischen Union halten.

Jedenfalls haben Verbraucher jetzt wieder Hoffnung, dass der Widerruf des Darlehensvertrages, sei es ein Kredit für ein Haus, eine Wohnung oder ein Auto oder sonstiges mit guten Argumenten zu einem wirtschaftlichen Erfolg werden kann.

Schon früh (ca. ab 2014) hat Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg diese Rechtsauffasung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei den Gerichten vorgetragen und immer wieder begründet, wie aussichtlos das Unterfangen eines ungeübten Verbrauchers ist, sich seine Pflichtangaben aus dem Gesetzesdschungel heraus zu suchen.

Der Heidelberger Anwalt Georg Hemmerich hierzu: „Es ist jedenfalls empfehlenswert, den Widerruf der Erklärung auf Abschluss des Darlehens fachmännisch prüfen zu lassen. Durch die meist vorteilhaften Rückabwicklungsfolgen kann man so in den Genuß der heute niedrigen Zinsen kommen und durch Verrechnung mit sogenannten Nutzungen auch noch meist weniger an die Bank zurück zahlen, als man auf seinem Schuldenkonto sieht. Diese Erfolge habe ich in hunderten Fällen bereits gesehen.“

Anfrage stellen: Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt in Heidelberg, Georg Hemmerich, hemmerich@kanzlei-hemmerich.de, 06221-321 74 63

–> Kontakt aufnehmen

Auch interessant: http://www.kanzlei-bornemann.de