Tag-Archiv: heidelberg

–> Gute Nachrichten für Darlehensnehmer: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil gegen die Kreissparkasse Saarlouis, Az.: C-66/19, festgestellt, dass Art. 10 der Verbraucherkreditvertrag Richtlinie eine klare und prägnante Form der Aufklärung über die Frist für den Widerruf verlangt. Einfacher ausgedrückt: Nach meiner Einschätzung dürften die sogenannten „Kaskadenverweise“ in den Widerrufsinformationen mit dem Stichwort § 492 Abs.2 BGB als unwirksam kritisiert werden. Jeder Leser, der einen Kreditvertrag aus der Zeit 10.06.2010 bis 21.03.2016 in seinen Händen hält, kann nun einmal die Probe machen: Lesen Sie die Widerrufsinformation (sofern auffindbar). Gleich im ersten Satz ist von den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB die Rede. Das Problem beginnt: In § 492 Abs. 2 BGB finden sich keine Pflichtangaben. Es wird auf andere Vorschriften verwiesen. Aber auch dort finden sich noch keine konkreten, listenhaften Pflichtangaben. Der Verbraucher muss sich die für ihn geltenden Pflichtangaben selbst zusammen suchen. Selbst für…

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